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§ 74 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 KWO – Wahlvorschläge

(1) Mit der Bekanntmachung des Wahltags und des Tags einer etwa notwendig werdenden Stichwahl ist die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 22 zu verbinden. Findet die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften statt, erfolgt die Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 7 durch die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten durch die Stadtverwaltung. Die Gemeinden und die Verbandsgemeinden ergänzen die Bekanntmachung der Kreisverwaltung durch Einzelbekanntmachungen entsprechend Anlage 8.

(2) Der Wahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 23 einzureichen. Er darf nur einen Bewerbernamen enthalten. Ein gemeinsamer Bewerber muss in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benannt werden.

(3) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf der Bestätigung der für das Wahlgebiet zuständigen Organisationen der beteiligten Parteien und Wählergruppen. Die Bestätigungen können auch in Form selbstständiger Bescheinigungen mit gleich lautendem Inhalt erbracht werden. Die nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 oder § 55 Abs.4 KWG zu erbringenden Unterschriften von Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag oder auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 27 zu leisten. § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens eine der beteiligten Parteien oder Wählergruppen unter § 16 Abs. 3 KWG fällt. Das Kennwort des Wahlvorschlags besteht aus den Namen der beteiligten Parteien und Wählergruppen; sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist auch diese anzugeben.

(4) Der Bewerber muss seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass er als Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 24 zu erklären. Mit den Anlagen zum Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 25 einzureichen, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KWG ausgeschlossen ist; bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind zusätzlich die bei der Gemeindeverwaltung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG erklärten Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 11a beizufügen. Dem Wahlvorschlag der Parteien und Wählergruppen ist eine Niederschrift über die Benennung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 26 beizufügen. Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht und ist der gemeinsame Bewerber in getrennten Versammlungen gewählt worden, ist eine Niederschrift für jede Versammlung beizufügen.

(5) Parteien und Wählergruppen, die unter § 24 fallen, bedürfen der Anlagen nach § 25 Abs. 6 Nr. 5 bis 8 nicht, wenn diese dem Wahlausschuss für die gleichzeitig stattfindende Wahl der Vertretungskörperschaft vorliegen oder für die Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft vorgelegen haben.

(6) Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister, Landrat oder Ortsvorsteher als Einzelbewerber, so muss der Wahlvorschlag die in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geforderten Personalangaben enthalten und vom Bewerber persönlich und handschriftlich unterschrieben sein.

(7) Bei der Ordnung der Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 KWG gilt für den gemeinsamen Wahlvorschlag die bei der letzten Wahl erreichte gemeinsame Stimmenzahl.