Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 74 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 74 KWO – Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft

Für die Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl gilt § 57 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vertretungskörperschaft die Entscheidung in der ersten Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 des Gesetzes treffen soll.