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§ 74 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Organisation der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 74 HSG LSA – Kuratorium

(1) 1An jeder Hochschule wird ein Kuratorium gebildet. 2Das Kuratorium berät und unterstützt die Leitung der Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert die Hochschule in ihrer Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. 3Es dient auch der Erörterung externer Aspekte der Hochschulentwicklung, berät die Hochschule bei der Arbeit und unterstützt ihre Interessen in der Öffentlichkeit. 4Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem

  1. 1.

    die Beratung und Unterstützung der Hochschulleitung in Angelegenheiten, die eine besondere Bedeutung für die Hochschule im regionalen, nationalen und internationalen Kontext haben,

  2. 2.

    die Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen, zur Änderung der Grundordnung, zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis und zur Weiterbildung, zur Gründung und Beteiligung an Unternehmen sowie zu Verfügungen über Grundstücke,

  3. 3.

    die Entgegennahme eines jährlichen Berichts des Rektorates; nach seiner Billigung durch das Kuratorium ist dieser Bericht zu veröffentlichen,

  4. 4.

    die Vermittlung zwischen Rektorat und Senat nach § 67a Absatz 3 in Angelegenheiten nach § 67a Absatz 2 Nr. 1 Buchst, b und Nr. 2 Buchst, d oder die Entscheidung hierüber, sofern der jeweilige Vermittlungsversuch erfolglos ist,

  5. 5.

    die Mitwirkung an der Wahl des Rektors oder der Rektorin nach § 69 Abs. 9 Satz 3 und 4.

5Näheres regelt die Grundordnung.

(2) 1Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen. 2Die Mitglieder werden durch den Senat gewählt. 3Gewählt werden können Personen aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Politik, die mit dem Hochschulwesen vertraut sein sollen. 4Eines der Mitglieder soll ein Unternehmer oder eine Unternehmerin oder ein leitender Angestellter oder eine leitende Angestellte aus dem Bereich der Wirtschaft sein. 5Die Amtszeit kann bis zu fünf Jahre betragen. 6Die Tätigkeit als Mitglied des Kuratoriums ist ehrenamtlich. 7Näheres regelt die Grundordnung.

(3) 1Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die für Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf das Kuratorium nicht anzuwenden.