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§ 74 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Neunter Titel – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → b) – Berufung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 74 HDO

(1) Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Berufungsfrist ist die Berufung zu begründen; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 73 gelten sinngemäß.

(2) In der Begründung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet werden.

(3) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des Abs. 1 vorgebracht werden, braucht das Disziplinargericht nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder ihr verspätetes Vorbringen nach der freien Überzeugung des Disziplinargerichts nicht auf einem Verschulden dessen, der sie geltend macht, beruht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).