§ 74 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
XI. – Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen
§ 74 GO LT 2005 – Bestellung der Ausschüsse (1)
(1) Der Landtag bestellt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss und weitere Fachausschüsse für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Für bestimmte Aufgaben kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen.
(3) Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Präsidiums aus ihrer Mitte zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)