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§ 74 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 74 BbgKVerf – Investitionskredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 64 Abs. 3 für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Der für Umschuldungen vorgesehene Betrag der Kreditaufnahmen ist nicht in der Haushaltssatzung auszuweisen.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Bei der Aufstellung einer Nachtragssatzung nach § 68 bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen nur insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sich der nach Satz 1 genehmigungspflichtige Betrag gegenüber der bereits erteilten Genehmigung erhöht. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), wenn

  1. 1.

    die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind, wobei die Einzelgenehmigung nach Maßgabe der Kreditbeschränkung versagt werden kann,

  2. 2.

    bei Gefährdung des Kreditmarktes die Aufnahme von Krediten durch Rechtsverordnung der Landesregierung von der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht worden ist; die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören können,

  3. 3.

    ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt worden ist und die Kommunalaufsichtsbehörde sich die Genehmigung der Aufnahme einzelner Kredite gemäß § 63 Abs. 5 Satz 5 vorbehalten hat.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Zahlungsverpflichtungen, die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung darstellen oder für die standardisierte Verträge verwendet werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredites keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.