Gesetze

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§ 74 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Siebenter Teil – Zwangsrechte

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 BWG – Maßnahmen der Gewässerkunde

Soweit die Gewässerkunde es erfordert, können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken angehalten werden, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) zu dulden.