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§ 74 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 BBesG – Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz

Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt.

Zu § 74: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).