§ 74 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 3 – Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
§ 74 AufenthV – Mitteilungen der Justizbehörden
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
- 2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,
- 2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
- 3.die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.