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§ 73b NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Sechstes Kapitel – Wahlen aus besonderem Anlass

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73b NKWO – Neuwahl und Direktwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode

(1) Für die Neuwahl nach § 43a NKWG gelten § 72 Abs. 5 bis 7 und § 73 Abs. 2 bis 8 entsprechend.

(2) Für die Direktwahl nach § 45 a NKWG in Verbindung mit § 43 a NKWG gelten § 72 Abs. 5 bis 7 und § 73 Abs. 4 und 6 sowie § 73 a Abs. 1 entsprechend.