§ 73b NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Sechstes Kapitel – Wahlen aus besonderem Anlass
§ 73b NKWO – Neuwahl und Direktwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode
(1) Für die Neuwahl nach § 43a NKWG gelten § 72 Abs. 5 bis 7 und § 73 Abs. 2 bis 8 entsprechend.
(2) Für die Direktwahl nach § 45 a NKWG in Verbindung mit § 43 a NKWG gelten § 72 Abs. 5 bis 7 und § 73 Abs. 4 und 6 sowie § 73 a Abs. 1 entsprechend.