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§ 73a NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Sechstes Kapitel – Wahlen aus besonderem Anlass

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73a NKWO – Direktwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung

(1) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die Direktwahl ist § 45 e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.

    als bisherige Amtsinhaberin oder bisheriger Amtsinhaber im Sinne des § 45 e Abs. 1 Satz 2 NKWG die Hauptverwaltungsbeamtin und der Hauptverwaltungsbeamte jedes bisherigen Wahlgebiets gelten, das dem neuen Wahlgebiet zugehört, und ihre Reihenfolge untereinander alphabetisch ist und

  2. 2.

    sich die nach § 45 e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 NKWG maßgebende Stimmenzahl nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets bestimmt und § 73 Abs. 5 Sätze 5 und 6 und Abs. 7 Satz 3 entsprechend anzuwenden ist.

(2) § 72 Abs. 2, 4, 6 und 7 sowie § 73 Abs. 1, 3, 4 und 6 gelten entsprechend.