§ 73 WPO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Gerichte
§ 73 WPO – Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht).
(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Berufsangehörige mit.