§ 73 VgV
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen → Unterabschnitt 1 – Allgemeines
§ 73 VgV – Anwendungsbereich und Grundsätze
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
- 1.
Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
- 2.
sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.
(3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.
Zu § 73: Geändert durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl I S. 2392).