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§ 73 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 UG – Rückmeldung und Beurlaubung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Universität zurückzumelden.

(2) Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn

  1. 1.
    den Studierenden das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, sofern nicht eine Fortsetzung des Studiums zur Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig ist, oder
  2. 2.
    die Studierenden eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.

Eine Rückmeldung unter Wechsel oder Erweiterung des Studiengangs ist nur möglich, wenn die erforderliche Zulassung zum neuen Studiengang nachgewiesen wird. Die Rückmeldung zur Promotion setzt die Zulassung zu einem entsprechenden Promotionsstudiengang oder die Betreuung durch eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer voraus.

(3) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.