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§ 73 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 ThürLHO – Nachweis des Vermögens und der Schulden

Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Die Aufzeichnungen können mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.