§ 73 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Vierter Unterabschnitt – Fürsorge und Schutz
§ 73 ThürBG – Besoldung, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
(1) Besoldung und Versorgung werden durch Gesetz geregelt. Gleiches gilt für die Reise- und Umzugskostenvergütung.
(2) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erlässt die für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.