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§ 73 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt I – Schulpersonal, Schulleitung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 SchulG – Funktionsstellen

(1) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren werden gemäß § 72 ausgewählt.

(2) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen weitere Funktionsstellen eingerichtet werden. Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.