§ 73 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin
Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt I – Schulpersonal, Schulleitung
§ 73 SchulG – Funktionsstellen
(1) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren werden gemäß § 72 ausgewählt.
(2) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen weitere Funktionsstellen eingerichtet werden. Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.