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§ 73 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. TEIL – Schüler → B. – Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 73 SchG – Beginn der Schulpflicht (1)

(1) Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden.

(2) Nach Abschluss der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GBl. S. 144) tritt Artikel 1 Nummer 12 am Tag nach der Verkündung stufenweise mit der Maßgabe in Kraft, dass der in § 73 Absatz 1 Satz 1 SchG genannte Stichtag zum Schuljahr 2020/2021 auf den Stichtag 31. August und zum Schuljahr 2021/2022 auf den Stichtag 31. Juli gelegt wird.