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§ 73 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Personal

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 73 SächsHSFG – Dienstrechtliche Stellung der Akademischen Assistenten

Akademische Assistenten werden für die Dauer von bis zu 4 Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis soll mit Zustimmung des Akademischen Assistenten spätestens 4 Monate vor Ablauf auf insgesamt 6 Jahre verlängert werden, wenn er die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a oder b erworben hat oder zu erwarten ist, dass er sie innerhalb dieser Zeitspanne erwerben wird. Die Entscheidung trifft der Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates. Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen des medizinischen Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; § 77 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. Eine erneute Einstellung als Akademischer Assistent ist ausgeschlossen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamtenverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand; um sechs Monate, wenn ein Beamtenverhältnis zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).