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§ 73 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Das Recht der Polizei → Sechster Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 SPolG – Rückgriff gegen die Verantwortliche oder den Verantwortlichen

(1) Die nach § 72 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.