Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 73 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht → 3. – Heranziehungsverfahren

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 SG – Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen

1Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleistungen herangezogen. 2Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3Auf die Untersuchung finden § 17a Absatz 2 bis 4 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. 4Die Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 5Sie haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. 6§ 72 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

Zu § 73: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) und 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 392) (23. 12. 2023).