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§ 73 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 RiGBln – Geltung des Disziplinargesetzes

(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.

(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.