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§ 73 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 5 – Verfahren vor dem Bundespatentgericht

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 73 MarkenG – Ermittlung des Sachverhalts; Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) 1Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) 1Der oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Bundespatentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. 2Im Übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Zu § 73: Geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357).