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§ 73 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73 LbV – Erlass von Verwaltungsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Der Erlass von ergänzenden Verwaltungsvorschriften bestimmt sich nach Art. 15 BayBG.

(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bzw. das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst regelt nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Verwaltungsvorschrift, welche Bildungsstände den nach dieser Verordnung vorgesehenen Bildungsvoraussetzungen gleichwertig sind.