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§ 73 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Teil – Sicherung des Hochwasserabflusses → Erster Abschnitt – (weggefallen)

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 73 LWaG – Unterhaltungslast

(1) Der Bau und die Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, welche im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, obliegt:

  1. 1.

    hinsichtlich der in der Anlage 2 aufgeführten Deiche und der dazugehörigen anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses (Landesschutzdeiche), den nach besonderer gesetzlicher Vorschrift zu bildenden Deichverbänden,

  2. 2.

    hinsichtlich aller übrigen Deiche und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses den nur die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung gebildeten Unterhaltungsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(2) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Unterhaltungsverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Unterhaltung den bisher Verpflichteten.

(3) Ist streitig, wer zur Unterhaltung eines Deiches verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig der Gemeinde, in deren Gebiet sich der Deich befindet. Der Träger der Unterhaltungslast hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.