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§ 73 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Allgemeine und Schlussvorschriften

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 73 LWO – Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster

(1) Kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 53 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes aufgrund von Naturkatastrophen oderähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.

(2) Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.