§ 73 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Allgemeine und Schlussvorschriften
§ 73 LWO – Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster
(1) Kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 53 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes aufgrund von Naturkatastrophen oderähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.
(2) Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.