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§ 73 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Teil – Volksinitiative

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73 LWO – Antrag, Prüfung des Stimmrechts

(1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag soll nach dem Muster der Anlage 23 eingereicht werden. Die hierfür erforderlichen Vordrucke sind von den Antragstellern zu beschaffen.

(2) Die Gemeindeverwaltung prüft das Stimmrecht der Unterzeichner anhand des Melderegisters. Die Bestätigung des Stimmrechts soll auf dem Antrag erfolgen. Zur Prüfung des Stimmrechts darf die Gemeindeverwaltung Verzeichnisse führen.

(3) Ist der Unterzeichner nicht stimmberechtigt oder erfüllt die Eintragung nicht die Anforderungen nach § 60e Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 und 2 LWahlG, darf das Stimmrecht nicht bestätigt werden.

(4) Das Stimmrecht darf für jeden Stimmberechtigten nur einmal bestätigt werden.