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§ 73 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 73 LRiStAG – Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen einen Richter sind

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße,

  3. 3.

    Kürzung der Bezüge,

  4. 4.

    Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,

  5. 5.

    Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt (Zurückstufung),

  6. 6.

    Entfernung aus dem Richterverhältnis.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen einen Richter im Ruhestand sind

  1. 1.

    Kürzung des Ruhegehalts,

  2. 2.

    Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. Andere Disziplinarmaßnahmen können nur auf Disziplinarklage der obersten Disziplinarbehörde durch eine dienstgerichtliche Entscheidung verhängt werden.

(4) Die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nach Absatz 1 Nummer 4 kann unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 LDG verhängt werden, wenn eine Zurückstufung nicht möglich ist oder die Maßnahme ausreichend ist, um den Richter zur Pflichterfüllung anzuhalten. Sie kann mit einer Kürzung der Bezüge verbunden werden. § 30 Absatz 2 und 3 LDG gelten entsprechend.

(5) Wird gegen den Richter eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 4 oder 5 verhängt, hat die oberste Disziplinarbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.

(6) Von der Möglichkeit, das Disziplinarverfahren ohne Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 37 Absatz 2 LDG einzustellen, kann die zuständige Disziplinarbehörde mit Zustimmung der obersten Disziplinarbehörde bis zur Erhebung der Disziplinarklage Gebrauch machen.