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§ 73 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

VI. Abschnitt – Beteiligung des Personalrats → 2. Unterabschnitt – Formen und Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 LPersVG – Grundsätze der Mitbestimmung

(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.

(2) Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von

  1. 1.

    Rechtsvorschriften und

  2. 2.

    Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung.