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§ 73 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 73 LKWG M-V – Außerkrafttreten des § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3

§ 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 tritt zu dem in § 21 Absatz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Das Außerkrafttreten des § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird im Gesetzblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.