§ 73 LBO, Baugenehmigung, Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen, wie von nachbarschützenden Vorschriften eine Abweichung, eine Ausnahme oder eine Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs erteilt wird und die Nachbarin oder der Nachbar nicht nach § 72 Abs. 3 zugestimmt hat.
(2) Die Baugenehmigung kann mit Auflagen verbunden, mit Bedingungen, einem Vorbehalt des Widerrufs und einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.
(3) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
(4) Die Gemeinde ist, wenn ihre Bürgermeisterin oder ihr Bürgermeister nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung der Geltungsdauer, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheides, einer Zustimmung, einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.
(5) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn
- 1.
die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist sowie
- 2.
die geprüften Standsicherheitsnachweise nach § 70 Abs. 3 und
- 3.
die Baubeginnsanzeige
der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. §§ 68 und 69 Abs. 9 bleiben unberührt.
(6) Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen müssen auf der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(7) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).
Zitierungen dieses Dokuments
- § 2 ArchIngKG, Berufsaufgaben der Ingenieurin oder des Ingenieurs
- Anlage 1 BauGebVO, Tarif
- § 14 BauVorlVO, Baubeginnsanzeige
- § 59 LBO, Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
- § 63 LBO, Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
- § 66 LBO, Vorbescheid
- § 68 LBO, Genehmigungsfreistellung
- § 74 LBO, Teilbaugenehmigung
- § 77 LBO, Bauaufsichtliche Zustimmung
- § 81 LBO, Elektronische Kommunikation
- § 82 LBO, Ordnungswidrigkeiten
