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§ 73 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 73 KWO – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung des gewählten Bewerbers

(1) 1Sobald die Feststellung des Wahlergebnisses abgeschlossen ist, macht der Wahlleiter das endgültige Wahlergebnis mit den in § 72 bezeichneten Angaben bekannt. 2In der Bekanntmachung ist auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch nach §§ 25, 41 Satz 1, § 49 des Gesetzes hinzuweisen.

(2) 1Ist eine Stichwahl erforderlich, weist der Wahlleiter in der Bekanntmachung zusätzlich auf den Tag der Stichwahl hin, nennt die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl und teilt mit, dass die Frist für die Erhebung des Einspruchs gegen die Wahl erst nach Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zu laufen beginnt; dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt. 2Die Bekanntmachung erfolgt unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses.

(3) 1Gleichzeitig mit der Veröffentlichung übermittelt der Wahlleiter dem Statistischen Landesamt das endgültige Wahlergebnis. 2Ist eine Stichwahl erforderlich, wird das Ergebnis der Wahl erst mit dem endgültigen Ergebnis der Stichwahl übermittelt.

(4) Für die Benachrichtigung des gewählten Bewerbers gilt § 56 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.