§ 73 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 2 – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Abschnitt 4 – Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 73 JustG NRW – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
(1) Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil der Urkundsbeamte bei Vornahme der Handlung örtlich unzuständig oder von der Ausübung des Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war.
(2) In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.