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§ 73 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73 JAPO – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft.