§ 73 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 1. – Errichtung, Zuständigkeit und Rechtszug
§ 73 HmbRiG – Zuständigkeit des Richterdienstsenats
Der Richterdienstsenat entscheidet
- 1.über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Richterdienstkammer,
- 2.in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.