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§ 73 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 HeilBerG M-V – Einleitung des Verfahrens

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, beauftragt der Vorstand der Kammer oder die Aufsichtsbehörde den Kammeranwalt, den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die nur die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu erforschen. Es können Beweise erhoben, Zeugen und Sachverständige vernommen sowie von Behörden Vorlage von Akten oder Urkunden und Erteilung von Auskünften verlangt werden. Der Beschuldigte ist anzuhören. Die Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274) sind entsprechend anzuwenden. Der Kammeranwalt kann das für den Wohnsitz des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint; über die Notwendigkeit der Vereidigung entscheidet das ersuchte Amtsgericht endgültig.

(2) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 können Ermittlungen gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu befreien. In dem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzustellen, die Beweismittel sind anzugeben. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.