Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 73 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Sechster Teil – Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 73 HWG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ein Gewässer über den Gemeingebrauch nach § 19 Abs. 1 und 2 hinaus benutzt oder Beschränkungen nach § 19 Abs. 3 nicht beachtet,

  2. 2.

    entgegen § 22 ohne Genehmigung Anlagen in, an, über oder unter einem oberirdischen Gewässer errichtet oder wesentlich ändert,

  3. 2a.

    in einem Gewässerrandstreifen einem Verbot nach § 23 Abs. 2 zuwiderhandelt,

  4. 3.

    entgegen § 32 Abs. 1 eine Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,

  5. 4.

    entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 Abwasser nicht überlässt oder entgegen § 37 Abs. 5 Satz 2 Abwasser nicht beseitigt,

  6. 5.

    an oder auf einem Deich einem Verbot nach § 49 Abs. 1 zuwiderhandelt,

  7. 6.

    entgegen § 51 Abs. 1 Satz 2 die festgesetzten Wasserhöhen nicht einhält,

  8. 7.

    entgegen § 51 Abs. 3 Satz 1 eine Stauanlage oder einen Stauhaltungsdamm dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

  9. 8.

    in einem vor dem 1. August 1960 festgesetzten Quellenschutzgebiet ohne Genehmigung die in § 74 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeiten vornimmt oder gegen die dort genannten besonderen Schutzvorschriften verstößt,

  10. 9.

    einer Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 2 Satz 1 oder § 57 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  11. 10.

    einer Rechtsverordnung nach § 18, § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 38 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  12. 11.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren Anordnung oder einer mit einer Entscheidung verbundenen vollziehbaren Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und § 103 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde. 2In den Fällen des § 65 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt die Zuständigkeit nach Satz 1 unberührt.