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§ 73 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Organisation der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 73 HSG LSA – Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte

1Für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist vom Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte zu bestellen. 2Die Aufgaben des oder der Behindertenbeauftragten umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bei der Studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. 3Der oder die Behindertenbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane und Kollegialgremien beratend teilzunehmen. 4Der oder die Behindertenbeauftragte hat das Recht zur notwendigen und sachdienlichen Information, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen unmittelbar berühren. 5Die Stelle des oder der Behindertenbeauftragten ist so auszustatten, dass er oder sie seine oder ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. 6Der oder die Behindertenbeauftragte kann auf seinen oder ihren Antrag teilweise, bei Hochschulen mit mehr als 12 000 Hochschulmitgliedern ganz von seinen oder ihren Dienstaufgaben freigestellt werden, soweit es die Aufgaben als Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte erfordern. 7Über die Freistellung entscheidet, über die Ausstattung beschließt der Senat.