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§ 73 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 6 – Kosten und Vollstreckung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 73 HBKG – Kosten

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden; der 16. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gebühren betragen 50 Euro bis 500 Euro im ersten Rechtszug und 100 Euro bis 1.000 Euro im Berufungsverfahren. Die Höhe der Gebühren bestimmt die oder der Vorsitzende des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse der oder des Beschuldigten.

(3) Als Auslagen werden erhoben

  1. 1.
    die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162);
  2. 2.
    die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge;
  3. 3.
    die den Mitgliedern des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs bei Geschäften außerhalb des Sitzes der Gerichte gewährten Vergütungen (Reisekosten, Tagegelder, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen;
  4. 4.
    Post-, Telegrafen-, Fernsprech- und Fernschreibentgelte;
  5. 5.
    die Kosten für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben mit Rückschein.

(4) Die Einnahmen an Gebühren fließen dem Lande zu.