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§ 73 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Hochwasserschutzanlagen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 BremWG – Entschädigung bei Ausdeichung

Die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Verlegung einer Hochwasserschutzanlage ausgedeicht werden, können für die Wertminderung der ausgedeichten Flächen einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.