§ 73 BPersVG, Dienstvereinbarungen
(1) 1Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. 2Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 09.03.2012, BVerwG 6 P 27.10 - Nichtigkeit oder eine schwebende Unwirksamkeit bei einer der Sperrwirkung nach § 75 S. 1 BlnPersVG unterfallenden Dienstvereinbarung - Notwendigkeit einer…
- BVerwG, 06.10.2010, BVerwG 6 PB 11.10 - Zulässigkeit einer nicht von Mitbestimmungsrechten erfassten Dienstvereinbarung in innerdienstlichen Angelegenheiten
