§ 73 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden → Abschnitt 1 – Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 73 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
(1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle
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dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) 1Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen. 2Dies gilt auch für die der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(3) § 71 Absatz 9 gilt entsprechend.