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§ 73 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 3 – Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73 AufenthV – Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes

(1) 1Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. 1.
    den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
  2. 2.
    die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
  3. 3.
    den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
  4. 4.
    die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.

2Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.

(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.

Zu § 73: Geändert durch G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721).