§ 72 WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Hochwasserschutz
§ 72 WHG – Hochwasser
1Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. 2Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.
Zu § 72: Neugefasst durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl I S. 95).