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§ 72 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Sechster Abschnitt – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 72 ThürDG – Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage, nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten

(1) Dem Beamten sind in der Entscheidung, durch die gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch zugunsten des Beamten ausgegangene Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht. Wird die Disziplinarklage abgewiesen oder das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht.

(2) In der Entscheidung über eine Klage oder einen Antrag des Beamten trägt der unterliegende Teil die Kosten dieses Verfahrens. Hat die Klage oder der Antrag teilweise Erfolg, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 59 Abs. 1 Satz 5. Wird das Disziplinarverfahren nach § 25 Abs. 3 Satz 5 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens.