§ 72 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 6 – Datenschutz
§ 72 SchulG M-V – Statistische Erhebungen
Durch Rechtsverordnung der obersten Schulbehörde können in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft und in den Schulen in freier Trägerschaft statistische Erhebungen über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung angeordnet werden. Personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen zum Zwecke der Statistik verarbeitet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Daten nach der Erhebung anonymisiert werden. Sofern der Statistikzweck dies nicht möglich macht, ist eine Pseudonymisierung vorzunehmen. Das Landesstatistikgesetz Mecklenburg-Vorpommern findet Anwendung.