Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 72 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt I – Schulpersonal, Schulleitung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 SchulG – Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Jede freie oder frei werdende Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist unverzüglich von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Frist von drei Wochen auszuschreiben. Bestandteil der Ausschreibung ist ein Anforderungsprofil, das die Besonderheiten der Schule berücksichtigt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde schlägt der Schulkonferenz die beiden geeignetsten Bewerberinnen oder Bewerber vor. Der Vorschlag kann bei überragender Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf diese oder diesen beschränkt werden. Bei der Besetzung der Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters an nicht zentral verwalteten Schulen ist in den Fällen des Satzes 1 zuvor das Benehmen mit dem für die Schule zuständigen Bezirksamt herzustellen; es gilt zwei Wochen nach der Beteiligung als erteilt.

(3) Die Schulkonferenz führt binnen eines Monats eine Anhörung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber durch.

(4) Die Schulkonferenz schlägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Schulaufsichtsbehörde binnen einer Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Hat die Schulaufsichtsbehörde nur eine Bewerberin oder einen Bewerber vorgeschlagen, so tritt an die Stelle des Vorschlagsrechts das Recht zur Stellungnahme. Die Schulkonferenz entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über den Vorschlag oder mit einfacher Mehrheit über die Stellungnahme. Fasst die Schulkonferenz einen Beschluss nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit der erforderlichen Mehrheit, so wählt die Schulaufsichtsbehörde ohne weitere Beteiligung der Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter aus.

(5) Will die Schulaufsichtsbehörde von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet sie dies der Schulkonferenz gegenüber. Die Schulkonferenz kann binnen zweier Wochen ihren Vorschlag bestätigen. In diesem Fall wählt die Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder den Schulleiter aus.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung bei dem Wechsel einer Lehrkraft, die nach einer Tätigkeit in der Schulaufsichtsbehörde, an einer anderen öffentlichen Schule oder im Auslandsschuldienst in einer ihrem Amt entsprechenden Stelle eingesetzt werden soll. Die Schulkonferenz und das für die Schule zuständige Bezirksamt erhalten vor dem Wechsel Gelegenheit zur Stellungnahme.

(7) Im Übrigen bleiben die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Vorschriften sowie das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.