§ 72 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland
2. – Rechte → c) – Dienst- und Versorgungsbezüge; sonstige Leistungen
§ 72 SBG – Sonstige Leistungen
(1) Die §§ 12 und 13 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Abtretung, die Verpfändung, die Aufrechnung, die Zurückbehaltung, die Belassung und die Rückforderung von Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind.
(2) Werden Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind, nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.