§ 72 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Patentgericht
§ 72 PatG – Geschäftsstelle
1Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Zu § 72: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).