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§ 72 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Patentgericht

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 PatG – Geschäftsstelle

1Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Zu § 72: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).