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§ 72 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Vierter Abschnitt – Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 72 NSchG – Allgemeines

(1) 1Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule mit durch:

  1. 1.
    Klassenschülerschaften sowie Klassensprecherinnen und Klassensprecher,
  2. 2.
    den Schülerrat sowie Schülersprecherinnen und Schülersprecher,
  3. 3.
    Vertreterinnen und Vertreter in Konferenzen, Ausschüssen und im Schulvorstand.

2Die Mitwirkung soll zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) beitragen.

(2) 1In den Ämtern der Schülervertretung sollen Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein. 2Ferner sollen ausländische Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.